Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (§ 9 KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor.Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (Paragraph 9, KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor.
Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127698Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014