Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127705Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014