RS OGH 2012/2/27 2Ob215/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2012
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1109
ABGB §1336 C
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1109 heute
  2. ABGB § 1109 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • RS0127705">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Bem: Klausel 29. (T1)
    Beisatz: Bei der zu diesem Ergebnis führenden Interessenabwägung wurden im Wesentlichen folgende Aspekte berücksichtigt: Das schützenswerte Interesse des Vermieters an der zeitgerechten Rückgabe des Bestandobjekts einerseits und das Interesse des Mieters, seine Wohnmöglichkeit nicht ohne weiteres aufzugeben, andererseits; weiters der typische Schaden, der dem Vermieter infolge verzögerter Rückstellung entstehen kann, der Auslegungsspielraum in Bezug auf die Wortfolge „nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin“ sowie die Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Mieters durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2)
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127705

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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