Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Zustand der Oberflächenbeläge „wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen Gebrauch sich ergebenden Abnutzung“ herzustellen, ist nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Zustand der Oberflächenbeläge „wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen Gebrauch sich ergebenden Abnutzung“ herzustellen, ist nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127702Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014