RS OGH 2012/2/27 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Rechtssatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Zustand der Oberflächenbeläge „wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen Gebrauch sich ergebenden Abnutzung“ herzustellen, ist nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Zustand der Oberflächenbeläge „wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen Gebrauch sich ergebenden Abnutzung“ herzustellen, ist nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Die Klausel kann von einem durchschnittlichen Mieter nicht anders verstanden werden, als dass nur eine vom gewöhnlichen Gebrauch unabhängige Verschlechterung des bei Anmietung vorhandenen Zustands beseitigt werden soll und entspricht daher der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB. (T1)
    Beisatz: Die Klausel bewirkt auch keine gröbliche Benachteiligung im Hinblick auf § 1111 ABGB, weil sie keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Mieters für über die gewöhnliche Abnutzung hinausreichende Schäden vorsieht, die auf Zufall oder auf dem Verschulden dritter Personen, für die der Mieter nicht einzustehen hat, beruhen. (T2)
    Bem: Klausel 27. (T3)
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127702

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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