RS OGH 2012/3/6 14Os126/11b (14Os139/11i)

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Rechtssatz

Für den Umfang der „Befugnis“ einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es ? nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB ? auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.Für den Umfang der „Befugnis“ einer von Paragraph 251, StGB geschützten Person kommt es ? nicht anders als im Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ? auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127645">14 Os 126/11b
    Entscheidungstext OGH 06.03.2012 14 Os 126/11b
    Beisatz: Hier: Bundesministerin für Inneres. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127645

Im RIS seit

12.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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