Norm
StGB §251Rechtssatz
Für den Umfang der „Befugnis“ einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es ? nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB ? auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.Für den Umfang der „Befugnis“ einer von Paragraph 251, StGB geschützten Person kommt es ? nicht anders als im Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ? auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127645Im RIS seit
12.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012