Norm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Ob eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG zulässig ist, hängt davon ab, ob mit fälligen Beitragsforderungen aufgerechnet wird, die infolge Verletzung einer spezifischen, im Sozialversicherungsrecht begründeten Verpflichtung unberichtigt geblieben sind, also infolge Verletzung einer der in den von § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten Pflichtenkreis fallenden Verpflichtung. Die beklagte Partei stützt die Aufrechnung aber nicht auf die Verletzung derartiger Pflichten, sondern ausschließlich auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, wonach der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Unterlassung der rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags gemäß § 1311 ABGB iVm § 69 KO sowie wegen § 159 StGB zur Ersatzleistung verpflichtet wurde. Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte werden von § 67 Abs 10 ASVG aber gerade nicht erfasst.Ob eine Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zulässig ist, hängt davon ab, ob mit fälligen Beitragsforderungen aufgerechnet wird, die infolge Verletzung einer spezifischen, im Sozialversicherungsrecht begründeten Verpflichtung unberichtigt geblieben sind, also infolge Verletzung einer der in den von Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktionierten Pflichtenkreis fallenden Verpflichtung. Die beklagte Partei stützt die Aufrechnung aber nicht auf die Verletzung derartiger Pflichten, sondern ausschließlich auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, wonach der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Unterlassung der rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags gemäß Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 69, KO sowie wegen Paragraph 159, StGB zur Ersatzleistung verpflichtet wurde. Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte werden von Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aber gerade nicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127874Im RIS seit
06.08.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014