Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des Paragraph 1489, ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124853Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012