RS OGH 2012/7/10 2Ob84/09f, 4Ob45/12i

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Veröffentlicht am 10.07.2012
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Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des Paragraph 1489, ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124853

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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