Norm
MedienG §6 Abs2 Z4Rechtssatz
In den in § 41 Abs 1 MedienG bezeichneten Verfahren ? somit auch in einem Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ? ist der Medieninhaber gemäß § 41 Abs 6 MedienG unabhängig davon zur Hauptverhandlung zu laden, ob bereits im Strafantrag ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 1 erster Satz MedienG gestellt wird. Auch der Ausschlussgrund nach § 34 Abs 3a MedienG hat auf die Anwendung des § 41 Abs 6 MedienG keinen Einfluss, weil erst mit Rechtskraft des Urteils feststeht, ob ein Zitat iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vorliegt und Beweise über den Ausschlussgrund nur aufzunehmen sind, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft (§ 8 Abs 3 MedienG).In den in Paragraph 41, Absatz eins, MedienG bezeichneten Verfahren ? somit auch in einem Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ? ist der Medieninhaber gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG unabhängig davon zur Hauptverhandlung zu laden, ob bereits im Strafantrag ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz MedienG gestellt wird. Auch der Ausschlussgrund nach Paragraph 34, Absatz 3 a, MedienG hat auf die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 6, MedienG keinen Einfluss, weil erst mit Rechtskraft des Urteils feststeht, ob ein Zitat iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG vorliegt und Beweise über den Ausschlussgrund nur aufzunehmen sind, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft (Paragraph 8, Absatz 3, MedienG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126146Im RIS seit
22.09.2010Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016