Norm
ZPO §227 Abs1 IRechtssatz
Konkurrieren in einer Klage in die Wertzuständigkeit eines Bezirksgerichts fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, die gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien fallen, fehlt die in § 227 Abs 1 Z 1 ZPO geforderte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage.Konkurrieren in einer Klage in die Wertzuständigkeit eines Bezirksgerichts fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien fallen, fehlt die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geforderte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128365Im RIS seit
16.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015