Norm
ASGG §4Rechtssatz
Das ASGG begründet mit § 4 eine besondere Zuständigkeitsordnung, die neben der allgemeinen Zuständigkeitsordnung der JN besteht. Die besonderen Gerichtsstände des § 4 Abs 1 Z 1 ASGG sind keine Zwangsgerichtsstände. Sie können neben den in der JN normierten Gerichtsständen (gleichrangig) in Anspruch genommen werden und werden nur durch gesetzliche Zwangsgerichtsstände verdrängt.Das ASGG begründet mit Paragraph 4, eine besondere Zuständigkeitsordnung, die neben der allgemeinen Zuständigkeitsordnung der JN besteht. Die besonderen Gerichtsstände des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind keine Zwangsgerichtsstände. Sie können neben den in der JN normierten Gerichtsständen (gleichrangig) in Anspruch genommen werden und werden nur durch gesetzliche Zwangsgerichtsstände verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128408Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013