Norm
ABGB §1295 IIf3Rechtssatz
Die rechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnungen in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Das Anfechtungsrecht der Belegschaft wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ist von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu unterscheiden. Eine Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann nicht mit einer Rechtswidrigkeit iSd § 1295 ABGB gleichgesetzt werden.Die rechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnungen in Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Das Anfechtungsrecht der Belegschaft wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ist von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu unterscheiden. Eine Sozialwidrigkeit iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG kann nicht mit einer Rechtswidrigkeit iSd Paragraph 1295, ABGB gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128507Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015