RS OGH 2013/1/29 10Ob45/12h

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

ABGB §273
EO §79 Abs2
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Haben die ausländischen Behörden nicht bereits alle erforderlichen Maßnahmen zum Wohl und Schutz der betroffenen Person gesetzt, stellt sich aber die Frage nicht, ob ein Festhalten am Erfordernis der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit dem Wohl der Betroffenen abträglich sein könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0128794">10 Ob 45/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
    Beisatz: Auch wenn man die zu § 79 Abs 2 EO für die Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen entwickelte Rechtsprechung analog heranziehen wollte, ist im vorliegenden Fall das Wohl der Betroffenen nicht in Frage gestellt, wenn die Anerkennung am Gegenseitigkeitserfordernis scheitert. (T1)
    Beisatz: Hier: In Österreich lebende griechische Staatsangehörige, die im Jahr 2004 in Griechenland wegen des Tatbestands der Verschwendung unter „volle entziehende rechtliche Betreuung“ gestellt wurde. (T2)
    Beisatz: Infolge Nichtanerkennungsfähigkeit der in Griechenland ergangenen Entscheidung kommt dem in Griechenland bestellten (vorläufigen) Betreuer weder Parteistellung iSd § 2 AußStrG, noch die Befugnis zu, die Betroffene im vorliegenden Verfahren zu vertreten und für sie Rechtsmittel einzubringen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128794

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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