Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen C***** G*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter RA Dr. Gerhard Ebner, 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, über den im Namen der Betroffenen erhobenen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 29. Jänner 2013, GZ 10 Ob 45/12h-110, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss wird dahin berichtigt, dass es auf dessen Seite 1 und auf dessen Seite 7 (erster Absatz) richtig jeweils „Dr. Gerhard Ebner“ (statt „Dr. Michael Ebner“) zu heißen hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 41 AußStrG sind im außerstreitigen Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Der Verweis umfasst die Bestimmungen der §§ 419, 430 ZPO nach denen das Gericht Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung jederzeit berichtigen kann.Gemäß Paragraph 41, AußStrG sind im außerstreitigen Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Der Verweis umfasst die Bestimmungen der Paragraphen 419, 430, ZPO nach denen das Gericht Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung jederzeit berichtigen kann.
Auf Antrag des Sachwalters Dr. Gerhard Ebner war demnach dessen Vorname, der auf Seite 1 und 7 des Beschlusses offenbar unrichtig mit „Michael“ wiedergegeben wurde, auf „Gerhard“ zu berichtigen.
Textnummer
E104235European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00045.12H.0528.000Im RIS seit
11.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013