Mit Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520 am 1. 1. 1982 (§ 58 Abs 1) wurde zufolge § 43 Abs 1 MRG auch für Altverträge ? ohne Rücksicht auf entgegengesetzte Vereinbarungen ? die Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen in § 3 Abs 2 Z 2 MRG geregelt. Die Kosten dafür sind aus den Mietzinsreserven, aus künftigen Mietzinseinnahmen bzw der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu tragen (§ 3 Abs 3 MRG). Aufwendungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sind zufolge § 24 Abs 1 MRG nach den Grundsätzen des § 17 MRG zu verteilen.Mit Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520 am 1. 1. 1982 (Paragraph 58, Absatz eins,) wurde zufolge Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch für Altverträge ? ohne Rücksicht auf entgegengesetzte Vereinbarungen ? die Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG geregelt. Die Kosten dafür sind aus den Mietzinsreserven, aus künftigen Mietzinseinnahmen bzw der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu tragen (Paragraph 3, Absatz 3, MRG). Aufwendungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sind zufolge Paragraph 24, Absatz eins, MRG nach den Grundsätzen des Paragraph 17, MRG zu verteilen.
2.Ziffer 2
Das gilt nur dort nicht, wo Instandhaltungsvereinbarungen zu Lasten des Mieters zulässigerweise als Mietzinsvereinbarungen qualifiziert wurden und daher den für die Mietzinsvereinbarung maßgeblichen Normen zu unterstellen waren.