RS OGH 2013/4/17 7Ob208/12g, 7Ob57/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
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Norm

UbG §33 Abs3
  1. UbG § 33 heute
  2. UbG § 33 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 33 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 33 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Eine einheitliche Beschränkung liegt jedenfalls dann vor, wenn gleichartige, eine sachliche Einheit bildende Maßnahmen ergriffen werden, die Einzelschritte von vornherein als Einheit geplant sind und daher ihre regelmäßige Wiederholung wahrscheinlich ist. So können etwa immer wiederkehrende gleichartige Beschränkungen als Einheit aufgefasst werden, wenn sie bis zur kurzfristig erreichbaren Besserung der Erkrankung gesetzt wurden, die den selbst- und fremdgefährdenden Zustand ausgelöst hat. Ob eine einheitliche Beschränkung durch bestimmte notwendige Maßnahmen vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • RS0128580">7 Ob 208/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 208/12g
  • RS0128580">7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128580

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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