TE OGH 2013/4/17 7Ob57/13b

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache des minderjährigen T***** S*****, derzeit Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie des L*****, vertreten durch den Verein gemäß § 13 UbG VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 2371 Hinterbrühl, Fürstenweg 8 (Patientenanwalt Mag. Bernhard Rappert), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Februar 2013, GZ 16 R 53/13b-16, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache des minderjährigen T***** S*****, derzeit Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie des L*****, vertreten durch den Verein gemäß Paragraph 13, UbG VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 2371 Hinterbrühl, Fürstenweg 8 (Patientenanwalt Mag. Bernhard Rappert), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Februar 2013, GZ 16 R 53/13b-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines achtjährigen Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist kaum möglich, dafür abstrakte Abgrenzungskriterien zu definieren (vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 60). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen - soweit die Interessen des Minderjährigen betroffen sind - in jeder Hinsicht vertretbar entschieden.Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines achtjährigen Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist kaum möglich, dafür abstrakte Abgrenzungskriterien zu definieren vergleiche auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 60). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen - soweit die Interessen des Minderjährigen betroffen sind - in jeder Hinsicht vertretbar entschieden.

Soweit man hier überhaupt mit den Vorinstanzen die Ansicht vertreten will, dass zum Teil Maßnahmen nach § 33 UbG und nicht bloß solche im Rahmen der übertragenen Pflege und Erziehung gesetzt wurden, so ist die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar, dass die formellen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. Im Übrigen duldeten die Ruhigstellungen wegen der unvorhersehbaren und massiven Aggressionsausbrüche keinerlei Aufschub und dauerten jeweils nur derart kurze Zeit an, sodass das Verlangen nach einer vorangehenden oder zeitgleichen Untersuchung durch den Anstaltsleiter illusorisch ist.Soweit man hier überhaupt mit den Vorinstanzen die Ansicht vertreten will, dass zum Teil Maßnahmen nach Paragraph 33, UbG und nicht bloß solche im Rahmen der übertragenen Pflege und Erziehung gesetzt wurden, so ist die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar, dass die formellen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. Im Übrigen duldeten die Ruhigstellungen wegen der unvorhersehbaren und massiven Aggressionsausbrüche keinerlei Aufschub und dauerten jeweils nur derart kurze Zeit an, sodass das Verlangen nach einer vorangehenden oder zeitgleichen Untersuchung durch den Anstaltsleiter illusorisch ist.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E104144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00057.13B.0417.000

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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