Norm
AußStrG 2005 §154Rechtssatz
Die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO als Masseforderung (§ 46 Z 2 IO) zu qualifizieren.Die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (Paragraph 154, AußStrG) ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO als Masseforderung (Paragraph 46, Ziffer 2, IO) zu qualifizieren.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0128206 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128206;RS0128207Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015