TE OGH 2012/11/15 1Ob120/12x

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen L***** D*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. April 2012, GZ 23 R 26/12i-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2011, GZ 1 A 97/11i-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 2 GGG in Höhe von 125 EUR dahin abgeändert, dassDie Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG in Höhe von 125 EUR dahin abgeändert, dass

a) diese Forderung als Masseforderung im Sinn von § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,a) diese Forderung als Masseforderung im Sinn von Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO festgestellt wird,

b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,

c) der nach Berichtigung dieser und zweier weiterer bevorrechteter Forderungen verbleibende Nachlass dem Fonds Soziales Wien zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung von 41.788,58 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.

Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Der Nachlass ist überschuldet. An Forderungen wurden angemeldet:

Gebühren des Gerichtskommissärs 1.158,00 EUR

Begräbniskosten 4.852,82 EUR

Beträge, die dem Sachwalter für das letzte Jahr vor dem Tod zuerkannt wurden 555,38 EUR

Gerichtsgebühr für die Prüfung der Schlussrechnung des Sachwalters 125 EUR

Pflegekosten 41.788,58 EUR.

Das Erstgericht überließ den Nachlass den Gläubigern an Zahlungs statt, und zwar zunächst dem Gerichtskommissär, der Tochter der Erblasserin (Begräbniskosten) und dem Sachwalter in der oben genannten Höhe zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderungen (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Abs 1 Z 1 IO bzw § 154 Abs 2 Z 2 AußStrG) und sodann der Republik Österreich und der Pflegeinstitution zur verhältnismäßigen Berichtigung ihrer Forderungen (§ 154 Abs 2 Z 3 AußStrG).Das Erstgericht überließ den Nachlass den Gläubigern an Zahlungs statt, und zwar zunächst dem Gerichtskommissär, der Tochter der Erblasserin (Begräbniskosten) und dem Sachwalter in der oben genannten Höhe zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderungen (Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, IO bzw Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) und sodann der Republik Österreich und der Pflegeinstitution zur verhältnismäßigen Berichtigung ihrer Forderungen (Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG).

Gegen diese Entscheidung richtete sich ein Rekurs der Republik Österreich, die eine vollständige Berichtigung ihrer Gebührenforderungen anstrebte.

Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Revisionsrekurs der Republik Österreich ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Streitpunkt ist ausschließlich, in welchem Rang die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (TP 7 lit c Z 2 GGG) zu befriedigen ist. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass diese Gebühr als Masseforderung im Sinn von § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO vorrangig zu berichtigen sei. Dieser Auffassung hat sich der Oberste Gerichtshof mittlerweile in mehreren Entscheidungen angeschlossen (ua 1 Ob 164/12t; 6 Ob 120/12h). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die strittige Gebührenforderung ist also eine Masseforderung im Sinn von § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, sind entsprechend abzuändern.Streitpunkt ist ausschließlich, in welchem Rang die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG) zu befriedigen ist. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass diese Gebühr als Masseforderung im Sinn von Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO vorrangig zu berichtigen sei. Dieser Auffassung hat sich der Oberste Gerichtshof mittlerweile in mehreren Entscheidungen angeschlossen (ua 1 Ob 164/12t; 6 Ob 120/12h). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die strittige Gebührenforderung ist also eine Masseforderung im Sinn von Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, sind entsprechend abzuändern.

Textnummer

E102823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00120.12X.1115.000

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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