Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach S***** M*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. September 2012, GZ 23 R 379/12a, womit infolge Rekurses der Republik Österreich der Beschluss des Bezirksgerichts Ybbs vom 29. März 2012, GZ 1 A 11/11z-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c GGG (Bezirksgericht Ybbs 9 P 69/03) in Höhe von 158 EUR dahin abgeändert, dassDie Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 Litera c, GGG (Bezirksgericht Ybbs 9 P 69/03) in Höhe von 158 EUR dahin abgeändert, dass
(a) diese Forderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,(a) diese Forderung als Masseforderung iSv Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO festgestellt wird,
(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,
(c) der nach Berichtigung dieser und zweier weiterer bevorrechteter Forderungen verbleibende Nachlass von 12.275,87 EUR dem Fonds Soziales Wien, Wien 3, Guglgasse 7-9, Kundennr: 106 400 035, VL 1, zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung von 236.065,93 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.
Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ua 10 Ob 21/12d; 1 Ob 164/12t; 4 Ob 148/12m; 6 Ob 173/12b) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO als Masseforderung (§ 46 Z 2 IO) zu qualifizieren. Damit waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisung an den Gerichtskommissär und die Sachwalterin bleibt davon unberührt, jene an den Fonds Soziales Wien, dessen Forderung nun als einzige unter § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ua 10 Ob 21/12d; 1 Ob 164/12t; 4 Ob 148/12m; 6 Ob 173/12b) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (Paragraph 154, AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO als Masseforderung (Paragraph 46, Ziffer 2, IO) zu qualifizieren. Damit waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung iSv Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisung an den Gerichtskommissär und die Sachwalterin bleibt davon unberührt, jene an den Fonds Soziales Wien, dessen Forderung nun als einzige unter Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.
Die Änderungen der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.
Textnummer
E102931European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00213.12W.1128.000Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014