Norm
ZPO §189Rechtssatz
Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO ist im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist.Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im Paragraph 261, Absatz 2, ZPO ist im Zusammenhalt mit Paragraph 189, Absatz 2, ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des Paragraph 189, ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der Paragraphen 189, Absatz 2, in Verbindung mit 261 Absatz 2, ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125342Im RIS seit
29.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019