RS OGH 2013/4/24 8Ob108/09d, 9ObA14/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2013
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Norm

ZPO §189
ZPO §261
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO ist im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist.Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im Paragraph 261, Absatz 2, ZPO ist im Zusammenhalt mit Paragraph 189, Absatz 2, ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des Paragraph 189, ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der Paragraphen 189, Absatz 2, in Verbindung mit 261 Absatz 2, ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0125342">8 Ob 108/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 108/09d
    Bem: Unter Ablehnung der von G. Kodek in Fasching/Konecny² § 261 Rz 26 f vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T1)
  • RS0125342">9 ObA 14/13v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 14/13v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125342

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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