Norm
GOG §89c Abs5Rechtssatz
Der prozessuale Formalismus des Zivilprozessrechtes ist kein Selbstzweck sondern dient der Eindeutigkeit und Evidenz der Erklärungen und Prozesshandlungen sowie deren Überprüfbarkeit und damit der Rechtssicherheit. Ferner dient er der Rationalisierung des Verfahrens und der Prozessökonomie. Die Verbesserungsvorschriften sollen sicherstellen, dass ein Form- oder Inhaltsmangel die sachliche Behandlung einer Eingabe nicht hindert und darüber hinaus auch nicht zur sofortigen Erfolglosigkeit des entsprechenden Antrags führt.
Zumindest im Bereich des streitigen Zivilprozesses erweist sich die Bestimmung des § 84 Abs 1 ZPO als die im Verhältnis zu § 89c Abs 5 GOG speziellere Norm, der der Vorzug zu geben ist, sodass im Bereich der ZPO (und des ASGG) Verbesserungsaufträge weiterhin nur dann zu erteilen sind, wenn sie dem Zweck der Verbesserungsvorschriften entsprechen. Die aus dem Blickwinkel der Prozessökonomie nicht zweckmäßige Bestimmung des § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I Nr 26/2012 hat damit hier in den Hintergrund zu treten.Zumindest im Bereich des streitigen Zivilprozesses erweist sich die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO als die im Verhältnis zu Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG speziellere Norm, der der Vorzug zu geben ist, sodass im Bereich der ZPO (und des ASGG) Verbesserungsaufträge weiterhin nur dann zu erteilen sind, wenn sie dem Zweck der Verbesserungsvorschriften entsprechen. Die aus dem Blickwinkel der Prozessökonomie nicht zweckmäßige Bestimmung des Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2012, hat damit hier in den Hintergrund zu treten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000734Im RIS seit
27.09.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013