Norm
ERV 2006 §11 Abs1aRechtssatz
Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG ist im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins a, Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124335Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016