Norm
EO §382aRechtssatz
Die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ist so zu verstehen, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) ist nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen.Die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in Paragraph 382 a, EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ist so zu verstehen, dass darunter nur die in Paragraph 8, Absatz 2, FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Die mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (Paragraph 8, Absatz 8, FLAG) ist nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen.
Anmerkung
Bem zu RS: Zur gegenteiligen Rechtsprechung siehe RIS-Justiz RS0125480Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125719Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013