Norm
IO §123aRechtssatz
Wird das Insolvenzverfahren nach § 123a IO (vormals § 166 KO) mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben, kann vom Insolvenzgericht kein Treuhänder zur Verfolgung einzelner Ansprüche (mit dem Ziel einer Nachtragsverteilung) bestellt werden.Wird das Insolvenzverfahren nach Paragraph 123 a, IO (vormals Paragraph 166, KO) mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben, kann vom Insolvenzgericht kein Treuhänder zur Verfolgung einzelner Ansprüche (mit dem Ziel einer Nachtragsverteilung) bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128917Im RIS seit
20.08.2013Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015