Norm
ASGG §76 Abs2Rechtssatz
Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern, wobei ein gewisses Maß an Zusammenwohnen notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128857Im RIS seit
31.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013