RS OGH 2013/5/28 10ObS71/13h

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Norm

ASGG §76 Abs2
ASVG §408
  1. ASVG § 408 heute
  2. ASVG § 408 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ASVG § 408 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern, wobei ein gewisses Maß an Zusammenwohnen notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128857">10 ObS 71/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 71/13h
    Beisatz: Eine zur Zeit des Todes des Klägers (der Klägerin) gegebene häusliche Gemeinschaft iSd § 76 Abs 2 ASGG ist bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus oder Kuraufenthalt) weiter anzunehmen, nicht aber bei dauernder Unterbringung in einem Seniorenheim. (T1)
    Beisatz: Bei § 408 ASVG und der Parallelbestimmung des § 76 Abs 2 ASGG handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um ? den besonderen Belangen des Sozialversicherungsrechts Rechnung tragende ? Schutzbestimmungen für diejenigen mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebenden Verwandten, die sich zur Zeit dessen Todes um ihn gekümmert und möglicherweise Auslagen für ihn getragen haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128857

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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