RS OGH 2013/6/17 2Ob112/10z, 2Ob4/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2013
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Norm

EKHG §11 A
LFG §152
  1. LFG § 152 heute
  2. LFG § 152 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006
  3. LFG § 152 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  4. LFG § 152 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtssatz

Keine unmittelbare Anwendung des § 152 LFG oder des § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.Keine unmittelbare Anwendung des Paragraph 152, LFG oder des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den Paragraphen 896, 1302, ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127152">2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Bem: hier im Zusammenhang mit Hubschrauber?Seilbahnunglück Sölden. (T1)
  • RS0127152">2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch; nur: Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind. (T2)
    Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127152

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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