Norm
EKHG §11 ARechtssatz
Keine unmittelbare Anwendung des § 152 LFG oder des § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.Keine unmittelbare Anwendung des Paragraph 152, LFG oder des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den Paragraphen 896, 1302, ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127152Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013