Rechtssatz
Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in § 56 StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs 2 Satz 1 StPO).Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in Paragraph 56, StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125502Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013