Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art17Rechtssatz
Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant (EuGH 13. 6. 2013, C-144 Goldbet Sportwetten).Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Artikel 24, EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant (EuGH 13. 6. 2013, C-144 Goldbet Sportwetten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129053Im RIS seit
05.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013