TE OGH 2013/10/28 8Ob67/13f

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Partei G***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstätter Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 16.406 EUR sA, über den Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei vom 19. September 2013 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei unzuständig.

Der Antrag wird dem Erstgericht zur Entscheidung überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der vorliegenden Rechtssache bestätigte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2012 - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs - die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit und sprach dem Beklagten die in dessen Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten zu.

Mit seinem am 19. September 2013 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gestellten Antrag begehrt der Beklagte den Ersatz weiterer Kosten, die ihm zwischen Juni 2012 und Februar 2013 für die Teilnahme seines Vertreters am Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entstanden seien (§ 54 Abs 2 ZPO).Mit seinem am 19. September 2013 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gestellten Antrag begehrt der Beklagte den Ersatz weiterer Kosten, die ihm zwischen Juni 2012 und Februar 2013 für die Teilnahme seines Vertreters am Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entstanden seien (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO).

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.

Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO sind auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Nur dann, wenn das ergänzende Kostenverzeichnis bereits vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebracht worden wäre, hätte er darüber nachträglich im Wege eines Ergänzungsbeschlusses selbst entscheiden können (RIS-Justiz RS0036076 [T2]; Obermaier, Kostenhandbuch² 92).Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO sind auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Nur dann, wenn das ergänzende Kostenverzeichnis bereits vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebracht worden wäre, hätte er darüber nachträglich im Wege eines Ergänzungsbeschlusses selbst entscheiden können (RIS-Justiz RS0036076 [T2]; Obermaier, Kostenhandbuch² 92).

Textnummer

E105660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00067.13F.1028.000

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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