Norm
AZG §19d Abs6Rechtssatz
Teilzeitbeschäftigte werden dann benachteiligt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenanzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist, als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.
Eine kollektivvertragliche Regelung, nach der alle Arbeitnehmer für die Überschreitung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden einen Mehrarbeitszuschlag von 50 % erhalten und Teilzeitbeschäftigte für die ersten beiden über ihre einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden keinen Zuschlag, ab der dritten Mehrstunde bis zur Grenze von 38 Stunden einen Zuschlag von 25 % erhalten, ist daher nicht benachteiligend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127988Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014