Norm
WAG 1996 §23bRechtssatz
Auch für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kridamäßige Befriedigung, DeckungskonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128845Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.01.2014