RS OGH 2013/12/19 9ObA127/11h, 9ObA11/12a, 9ObA163/13f

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Rechtssatz

Im Dienstzeugnis ist das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor? und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127333

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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