Rechtssatz
Im Dienstzeugnis ist das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor? und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127333Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014