Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei ***** Dr. A***** P*****, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2013, GZ 10 Ra 57/13w-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagen Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits am 19. 12. 2013 zurückgewiesen. Die erst danach eingelangte Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E106537European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00163.13F.0103.000Im RIS seit
18.02.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014