TE OGH 2014/1/3 9ObA163/13f

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Veröffentlicht am 03.01.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei ***** Dr. A***** P*****, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2013, GZ 10 Ra 57/13w-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagen Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits am 19. 12. 2013 zurückgewiesen. Die erst danach eingelangte Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E106537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00163.13F.0103.000

Im RIS seit

18.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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