Norm
WAG 2007 §75Rechtssatz
Auch nach der Novellierung des WAG 2007 durch BGBl I 39/2009 besteht für alle - auch die vorher - geschädigten Anleger nur ein Treuhandvermögen. Übersteigt der Schaden des Anlegers den in § 75 Abs 2 und § 76 Abs 4 WAG 2007 (früher § 23b Abs 2 Satz 3 und § 23c Abs 4 WAG 1996) genannten Betrag (derzeit: 20.000 EUR) und erhält er nach Begründung des Anspruchs gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung einen Teil seines eingesetzten Geldes - hier: aus einem zahlreichen Anlegern anteilig zuzuordnenden Fondsvermögen - zurück, ist der Entschädigungshöchstbetrag im Verhältnis des zurückgeflossenen Geldes zum ursprünglichen Schaden zu kürzen.Auch nach der Novellierung des WAG 2007 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2009, besteht für alle - auch die vorher - geschädigten Anleger nur ein Treuhandvermögen. Übersteigt der Schaden des Anlegers den in Paragraph 75, Absatz 2 und Paragraph 76, Absatz 4, WAG 2007 (früher Paragraph 23 b, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 23 c, Absatz 4, WAG 1996) genannten Betrag (derzeit: 20.000 EUR) und erhält er nach Begründung des Anspruchs gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung einen Teil seines eingesetzten Geldes - hier: aus einem zahlreichen Anlegern anteilig zuzuordnenden Fondsvermögen - zurück, ist der Entschädigungshöchstbetrag im Verhältnis des zurückgeflossenen Geldes zum ursprünglichen Schaden zu kürzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128925Im RIS seit
03.09.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014