Norm
StGB §46 Abs5Rechtssatz
Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (§ 46 Abs 5 StGB) bezieht sich die Anordnung des § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf die weiteren Strafen, auf den sie sich bezieht, ebenfalls von der Frage des Widerrufs des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (Paragraph 46, Absatz 5, StGB) bezieht sich die Anordnung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf die weiteren Strafen, auf den sie sich bezieht, ebenfalls von der Frage des Widerrufs des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126181Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014