Norm
ABGB §879 Abs1 BIIoRechtssatz
Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht dadurch zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz besteht auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Es entsteht dadurch zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz besteht auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127783Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014