Norm
JGG §13 Abs2 BRechtssatz
Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 13 Abs 2 JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Der bloße Hinweis auf § 13 JGG entspricht diesem Begründungsgebot nicht.Nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Der bloße Hinweis auf Paragraph 13, JGG entspricht diesem Begründungsgebot nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127274Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014