Norm
AußStrG 2005 §40, AußStrG 2005 §43Rechtssatz
Ungeachtet seiner Anfechtbarkeit bindet der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG das Gericht im weiteren Verfahren nicht an die bereits beschlossenen Beweismittel.Ungeachtet seiner Anfechtbarkeit bindet der Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG das Gericht im weiteren Verfahren nicht an die bereits beschlossenen Beweismittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125910Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016