RS OGH 2011/3/8 5Ob145/09y, 5Ob232/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2011
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Norm

AußStrG 2005 §45 IB, AußStrG 2005 §45 IC5, AußStrG 2005 §66 Abs1 AIVA, AußStrG 2005 §66 Abs1 AV, WGG 1979 §22 Abs2 Z3, WGG 1979 §22 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG hat (nur) „die Tatsachen“ zu bezeichnen, über die Beweis aufzunehmen sein wird. Er kann nur hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlicher Relevanz, aber nicht hinsichtlich der dazu in Aussicht genommenen Beweismittel angefochten werden. Behauptete Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung können erst im Rechtsmittelverfahren über die Sachentscheidung geltend gemacht werden.Der Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG hat (nur) „die Tatsachen“ zu bezeichnen, über die Beweis aufzunehmen sein wird. Er kann nur hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlicher Relevanz, aber nicht hinsichtlich der dazu in Aussicht genommenen Beweismittel angefochten werden. Behauptete Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung können erst im Rechtsmittelverfahren über die Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125909

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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