Norm
ASVG §148 Z2Rechtssatz
Die von den Landesgesundheitsfonds aufzuwendenden Gesamtkosten für die Behandlung und Pflege des Unfallopfers in den Fondskrankenanstalten der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich bilden den Deckungsfonds. Maßgeblich sind die LKF?Gebührenersätze, denen die von den Landesgesundheitsfonds im Einklang mit den bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben ermittelten Eurowerte pro LKF?Punkt zugrunde liegen. In diesem Umfang besteht auch der Anspruch des Geschädigten auf die Sachleistung der Gewährung von Heilbehandlung und Pflege in einer Krankenanstalt gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127846Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014