Norm
KAG §48Rechtssatz
Die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (§ 148 Z 10 ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd § 48 KAG nicht in Betracht.Die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd Paragraph 48, KAG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112508Im RIS seit
23.10.1999Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014