RS OGH 2014/6/17 5Ob237/12g, 3Ob38/13d, 6Ob41/13t, 4Ob32/13d, 6Ob74/13w, 4Ob58/13b, 7Ob53/13i, 1Ob12

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Rechtssatz

Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/15, ist mit 1. 2. 2013 in Kraft getreten (§ 1503 Z 1 ABGB idF Art 1 Z 40 leg cit). Nach dem Grundsatz, dass Änderungen des zwingenden Rechts von Amts wegen zu beachten und, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht seiner Entscheidung zugrundezulegen sind, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde, ist mangels anderslautender Anordnung in der Übergangsbestimmung des § 1503 ABGB von der neuen Gesetzeslage auszugehen.Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl römisch eins 2013/15, ist mit 1. 2. 2013 in Kraft getreten (Paragraph 1503, Ziffer eins, ABGB in der Fassung Artikel eins, Ziffer 40, leg cit). Nach dem Grundsatz, dass Änderungen des zwingenden Rechts von Amts wegen zu beachten und, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht seiner Entscheidung zugrundezulegen sind, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde, ist mangels anderslautender Anordnung in der Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, ABGB von der neuen Gesetzeslage auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128634

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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