Norm
FBG §24Rechtssatz
Der Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er kann sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125140Im RIS seit
04.09.2009Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014