TE OGH 2009/8/5 6Ob130/09z

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen H*****gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. April 2009, GZ 4 R 51/09p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Laut Aktenvermerk des Erstgerichts vom 17. 11. 2008, ON 6, ersuchte der Steuerberater der Gesellschaft im vorliegenden Zwangsstrafenverfahren nach §§ 277 ff UGB iVm § 24 FBG „um letzte Fristerstreckung von 4 Wochen" zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2006/2007 (Stichtag 31. 3. 2007). Diese wurde ihm vom Erstgericht auch offensichtlich, wenn auch gesetzwidrig (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 106) zugesagt, erfolgte doch am 19. 11. 2008 eine Kalendierung des Aktes auf den 10. 2. 2009, was eine Fristerstreckung von tatsächlich knapp drei Monaten bedeutete. Trotzdem legten der Geschäftsführer und die Gesellschaft den Jahresabschluss weder innerhalb der gewährten Frist noch bislang vor.

Sowohl im Rekurs als auch im außerordentlichen Revisionsrekurs begründet die Gesellschaft dies lediglich damit, dass „die Bewertung des wesentlichen Wirtschaftsguts noch nicht erfolgt ist", weshalb der Jahresabschluss nicht vorgelegt werden könne.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs tritt die Gesellschaft der Auffassung des Rekursgerichts, der Geschäftsführer müsse die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er könne sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten, durchaus zu Recht (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 34 ff) nicht entgegen. Sie meint jedoch, das Erstgericht hätte den anwaltlich nicht vertretenen Geschäftsführer auffordern müssen, „die Hinderungsgründe seiner rechtzeitigen Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zu beweisen"; da das Erstgericht dies nicht getan habe, gelte im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot des § 49 AußStrG iVm § 15 FBG nicht. Die Gesellschaft unterlässt es allerdings auch jetzt noch, konkret darzulegen, warum die Bewertung ihres wesentlichen Wirtschaftsguts noch nicht erfolgt ist.

Textnummer

E91590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00130.09Z.0805.000

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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