Norm
NAG §11 Abs5Rechtssatz
Nach Art 10a Abs 3 VO 1408/71 ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs?VO 883/2004 sind gemäß Art 5 dieser Verordnung Leistungen, die im EU?Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU?Bürger mit einer ausländischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstanträgen „aufenthaltsschädlich“ sein (§ 11 Abs 5 letzter Satz und § 51 Abs 1 Z 2 NAG idF BudgetbegleitG 2011).Nach Artikel 10 a, Absatz 3, VO 1408/71 ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs?VO 883/2004 sind gemäß Artikel 5, dieser Verordnung Leistungen, die im EU?Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU?Bürger mit einer ausländischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstanträgen „aufenthaltsschädlich“ sein (Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung BudgetbegleitG 2011).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127042Im RIS seit
13.09.2011Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016