Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Steht der maßgebliche Entscheidungswille des Organwalters fest, ist die Entscheidung dem zuständigen Organ auch dann zuzurechnen, wenn die Unterschrift nicht vom Organwalter selbst, sondern in dessen Auftrag von einer anderen Person geleistet wird. Dies selbst dann, wenn (wie hier) ein derartiger Auftrag pauschal und ex ante erteilt wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Konsequenz, dass es sich bei den von einer Kanzleileiterin mit der Paraphe eines Richters unterfertigten Erledigungen keineswegs um sogenannte Nichtentscheidungen handelt. Daraus folgt auch, dass durch die inkriminierte Vorgangsweise das ? nur Verfahrensparteien (nicht etwa dem Staat) zukommende ? Recht auf den gesetzlichen Richter nicht beeinträchtigt wurde, weil dieses zwar einen Anspruch auf Entscheidung durch das zuständige Organ, nicht jedoch auf Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften oder eine besondere Qualität der Entscheidung, gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129409Im RIS seit
12.06.2014Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014