RS OGH 2014/10/22 3Ob102/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2014
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Norm

WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1311 IIa
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach Paragraph 20, Absatz 3, oder Paragraph 31, Absatz 3, WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 102/14t
    Veröff: SZ 2014/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129914

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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