RS OGH 2014/11/27 8Ob17/12a, 2Ob101/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
beobachten
merken

Norm

Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art1
Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art7
Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art8

Rechtssatz

Die Bestimmungen der EuZVO gelangen dann zur Anwendung, wenn (im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung) ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat (Übermittlungsstaat) in einen anderen Mitgliedstaat (Empfangsstaat) zu Zwecken der Zustellung zu übermitteln ist. Die Wirksamkeit der Zustellung einschließlich der Frage, auf welche Weise die Zustellung an eine Gesellschaft bzw juristische Person zu bewirken ist, weiters die Heilung von Zustellungsmängeln sowie die Berechtigung und Konsequenzen einer Annahmerverweigerung sind nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. Durch Art 7 Abs 1 EuZVO wird klargestellt, dass die Empfangsstelle bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen soll. Gemäß § 106 Abs 2 ZPO ist für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung nach der österreichischen lex fori grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend. Dem Sprachenregime des Art 8 EuZVO liegt das international anerkannte Konzept zugrunde, dass der Empfänger eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts akzeptieren muss.Die Bestimmungen der EuZVO gelangen dann zur Anwendung, wenn (im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung) ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat (Übermittlungsstaat) in einen anderen Mitgliedstaat (Empfangsstaat) zu Zwecken der Zustellung zu übermitteln ist. Die Wirksamkeit der Zustellung einschließlich der Frage, auf welche Weise die Zustellung an eine Gesellschaft bzw juristische Person zu bewirken ist, weiters die Heilung von Zustellungsmängeln sowie die Berechtigung und Konsequenzen einer Annahmerverweigerung sind nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. Durch Artikel 7, Absatz eins, EuZVO wird klargestellt, dass die Empfangsstelle bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen soll. Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ZPO ist für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung nach der österreichischen lex fori grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend. Dem Sprachenregime des Artikel 8, EuZVO liegt das international anerkannte Konzept zugrunde, dass der Empfänger eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts akzeptieren muss.

Anmerkung

San 338

Entscheidungstexte

  • RS0127642">8 Ob 17/12a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 17/12a
    Bem: Vgl RIS?Justiz RS0119937. (T1)
  • RS0127642">2 Ob 101/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 101/14p
    Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Heilung von Zustellmängeln auch im Anwendungsbereich der EuZVO nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2014/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127642

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten