Norm
StPO §2 Abs2Rechtssatz
Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach § 2 Abs 2 StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1 StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß Paragraphen 232, Absatz 2, 254, StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des Paragraph 55, Absatz eins, StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125728Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015