Rechtssatz
Auch wenn man § 7 Abs 3 PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.Auch wenn man Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß Paragraph 1311, ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130028Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017