RS OGH 2015/1/22 1Ob103/14z

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Rechtssatz

Auch wenn man § 7 Abs 3 PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.Auch wenn man Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß Paragraph 1311, ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0130028">1 Ob 103/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
    Veröff: SZ 2015/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130028

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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