Norm
GBG §87 Abs1Rechtssatz
1. Die Rechtslage nach § 10 ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 und § 89c Abs 5 GOG idF BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals.1. Die Rechtslage nach Paragraph 10, ERV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2007, und Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c, GOG und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals.
2. Die zulässige elektronische Einbringung einer Urkunde setzt nach § 10 Abs 2 ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (§ 91c GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Die Vorlage einer Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wird, reicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die „freigegebene" Urkunde im Grundbuchsgesuch (in der Papiereingabe) nicht aus, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken.2. Die zulässige elektronische Einbringung einer Urkunde setzt nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (Paragraph 91 c, GOG) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Die Vorlage einer Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wird, reicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die „freigegebene" Urkunde im Grundbuchsgesuch (in der Papiereingabe) nicht aus, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124534Im RIS seit
08.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015